Die Handwerkskammer Münster formuliert in der Sachverständigenordung vom 04.12.2012 § 5 Abs. 2:
„Die öffentliche Bestellung dient ausschließlich dem Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die persönlich integer sind und fachlich richtige sowie unparteiische und glaubhafte Sachverständigenleistungen gewährleisten.“
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung verpflichten zur Neutralität.
Meine besondere Sachkunde und persönliche Integrität werden alle 5 Jahre von der Handwerkskammer Münster überprüft. Daher halte ich mich ständig auf dem aktuellen Stand der Technik.